{"id":9366,"date":"2018-09-21T18:40:23","date_gmt":"2018-09-21T16:40:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cattiva-brunsviga.de\/wordpress\/?page_id=9366"},"modified":"2018-09-21T20:42:48","modified_gmt":"2018-09-21T18:42:48","slug":"sportgerichtsbarkeit","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.cattiva-brunsviga.de\/wordpress\/?page_id=9366","title":{"rendered":"Sportgerichtsbarkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Forderungskatalog Sportgerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00dcberblick<\/strong><\/p>\n<p>Die Fanszenen fordern eine grunds\u00e4tzliche Beschr\u00e4nkung der Sportgerichtsbarkeit auf Vorf\u00e4lle, die im direkten Bezug zum sportlichen Wettbewerb stehen. F\u00fcr alle anderen vermeintlichen Vorf\u00e4lle rund um ein Spiel ist der Rechtsstaat in der Pflicht eine Bewertung vorzunehmen und ggf. Sanktionen zu verh\u00e4ngen. Insofern ist die Empfehlung von Hr. Grindel auf Kollektivstrafen zu verzichten ein erster Schritt in die richtige Richtung, allerdings noch nicht ausreichend.<\/p>\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Pressemeldung vom 16.08.2017 hat der DFB nach \u00fcber 12 Jahren nahezu fruchtlosen Dialogs einen ersten Schritt in die richtige Richtung gemacht. Mit der \u201eEmpfehlung\u201c des Aussetzens von Kollektivstrafen hat Reinhard Grindel ein Kernanliegen der Fans auf Zeit verwirklicht. Dennoch kann dieser Schritt aus Sicht der Fankurven nur ein erster sein.<\/p>\n<p>Die Fankurven erkennen an, dass es eine Sportgerichtsbarkeit braucht, die fair und transparent Belange des Sports verhandelt. Unsportlichkeiten auf dem Rasen oder mit direktem Spielbezug m\u00fcssen im Rahmen des Verbandsrechts sanktioniert werden. F\u00fcr alles Andere gibt es aus Sicht der Fankurven den Rechtsstaat.<\/p>\n<p>Vorf\u00e4lle, die keinen direkten Einfluss auf das Spiel haben, sollten nicht durch die DFB-Sportgerichtsbarkeit bewertet werden. Dass diese Bewertung in der Vergangenheit intransparent und ungleich war, wird sp\u00e4ter dargelegt. Zusammenfassend l\u00e4sst sich sagen, dass der Verzicht auf Kollektivstrafen zu sp\u00e4t kommt und zu wenig ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ergibt sich auch auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG&nbsp; K\u00f6ln&nbsp; bez\u00fcglich&nbsp; der&nbsp; Haftung&nbsp; Einzelner&nbsp; f\u00fcr&nbsp; Verbandsstrafen&nbsp; bereits&nbsp; eine&nbsp; weitergehende Fragestellung, ob das Verschuldensprinzip nicht hierdurch ausgehebelt wird.<\/p>\n<p><strong>Kollektivstrafen<\/strong><\/p>\n<p>Die sogenannten Kollektivstrafen widersprechen von Grund auf unserem Rechtsverst\u00e4ndnis. Mit gutem Grund wird dem Verschuldensprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Verfassungsrang einger\u00e4umt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu formuliert: \u201eDem Grundsatz, dass jede Strafe &#8211; <strong>nicht nur die Strafe f\u00fcr kriminelles Unrecht<\/strong> (Hervorherbung durch den Autor), sondern auch die straf\u00e4hnliche Sanktion f\u00fcr sonstiges Unrecht \u2013 Schuld voraussetze, kommt Verfassungsrang zu. Er ist im Rechtsstreitprinzip begr\u00fcndet.\u201c<sup>1<\/sup> Es gibt kein Rechtssystem, das Kollektivstrafen enth\u00e4lt und nach unserem Werteverst\u00e4ndnis als Rechtsstaat empfunden wird. Insofern muss &#8211; ungeachtet der diskutablen rechtlichen Bewertung &#8211; die \u201eEmpfehlung\u201c von Herrn Grindel ab sofort und dauerhaft f\u00fcr das DFB-Sportgericht gelten und auch satzungsgem\u00e4\u00df verankert werden. Noch zu definieren w\u00e4re hier auch der Begriff \u201eungest\u00f6rter Spielablauf\u201c bzw. \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfer Spielbetrieb\u201c.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Eignung derartiger Kollektivstrafen auch in ihrer Wirkung aus objektiven Gesichtspunkten mehr als zweifelhaft. Dass die Anh\u00e4ngerschaft und insbesondere die Mehrheit der betroffenen Stadiong\u00e4nger diese als ungerechtfertigt ablehnen, braucht sicherlich nicht nochmal angemerkt werden.<\/p>\n<p>Beispiele:<\/p>\n<p>Fortuna D\u00fcsseldorf \u2013 Hertha BSC 12.05.2012<\/p>\n<p>Bei dem Relegationsspiel gab es ein Missverst\u00e4ndnis und so glaubten tausende Fans den Aufstieg feiern zu k\u00f6nnen. Der folgende Platzsturm gilt gemeinhin als Zeichen der Freude. Der daraus folgende&nbsp;mediale Aufschrei stand in keinem Verh\u00e4ltnis zu den vorliegenden Fakten. Dennoch sah sich das DFB-Sportgericht dazu gezwungen \u2013 schlussendlich \u2013 Teilausschl\u00fcsse zu verh\u00e4ngen.<sup>2<\/sup><\/p>\n<p>Borussia Dortmund \u2013 Rasenballsport 04.02.2017<\/p>\n<p>Beim Spiel im Dortmunder Westfalenstadion \u00e4u\u00dferten die BVB-Fans ihren Protest gegen die Werbemannschaft, die unter Missachtung der Satzungen von DFB und DFL in den Profifu\u00dfball protegiert wurde. Von den \u00fcber 60 Spruchb\u00e4ndern waren allerdings nur vier strafrechtlich relevant.<sup>3<\/sup> Dennoch verurteilte der DFB den BVB zu einem Teilausschluss.<\/p>\n<p><strong>Intransparenz und Ungleichheit der Sportgerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Sportgerichtsbarkeit ist in hohem Ma\u00dfe intransparent. Durch das Zusammenziehen von Verfahren, einem \u201eVorstrafenregister\u201c und der Ungleichbehandlung ist die Sportgerichtsbarkeit derzeit nicht dazu geeignet Akzeptanz zu erzeugen.<\/p>\n<p>Aufgrund der Tatsache, dass die Verfahren und die Entscheidungsgrundlage auch in F\u00e4llen des Ausspruchs von Kollektivstrafen nicht ver\u00f6ffentlich werden, ist auch eine individuelle \u00dcberpr\u00fcfbarkeit unter Akzeptanzgesichtspunkten schlicht nicht m\u00f6glich. Auch die Einschlussfaktoren, die dem jeweiligen Urteil zugrunde liegen, sind derart vielf\u00e4ltig und zumindest soweit nachvollziehbar, stets in unterschiedlicher Gewichtung urteilsma\u00dfgeblich, dass hierdurch keinerlei Transparenz und Nachvollziehbarkeit geschaffen werden kann. Dies f\u00fchrt auch dazu, dass objektiv zumindest die Entscheidung f\u00fcr den einzelnen Betroffenen Ungleichheiten offenbart. Hier l\u00e4sst sich nur der Schluss ziehen, dass die Institution \u201eSportgerichtsbarkeit\u201c mit zweierlei Ma\u00df misst, ungeachtet nat\u00fcrlich des Kriteriums der Leistungsf\u00e4higkeit des betroffenen Vereines, was zweifelsohne immer auch die Entscheidung beeinflusst.<\/p>\n<p><strong>Ungleichheit<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Recht sind alle gleich und manche gleicher. Anders l\u00e4sst sich die DFB-Sportgerichtsbarkeit nicht beschreiben. Dass die DFB-Sportgerichtsbarkeit mit zweierlei Ma\u00df misst, l\u00e4sst sich an Hand kleiner Beispiele erl\u00e4utern.<\/p>\n<p><strong>Beispiele<\/strong><\/p>\n<p><u>DFB-Pokalfinale<\/u><\/p>\n<p>Das DFB-Sportgericht sanktioniert bei vermeintlichem Fehlverhalten der Fans sowohl den Verein der Fans als auch den Gastgeber. Ansatzpunkt ist immer, dass pr\u00e4ventiv nicht ausreichende Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, um Fehlverhalten verschiedener Fans zu unterbinden. Dies wird mit Verletzung der Sorgfaltspflicht des Gastgebers begr\u00fcndet. Bezeichnenderweise gilt dies offensichtlich nicht, wenn der DFB selbst der Veranstalter ist. Dieser Schluss entsteht durch die letzten DFB-Pokalfinals, bei denen regelm\u00e4\u00dfig beide Finalteilnehmer sanktioniert wurden, aber nicht der DFB.<\/p>\n<p><u>FC-Bayern-Halbzeitshow<\/u><\/p>\n<p>Am 20.05.2017 feiert der FC Bayern die Meisterschaft. Zur Feier trat u.a. eine prominente Pops\u00e4ngerin in der Halbzeitpause auf. Durch ihren Auftritt musste der Anpfiff zur zweiten Halbzeit mehrere Minuten verschoben werden. Eine \u201eordnungsgem\u00e4\u00dfe\u201c Durchf\u00fchrung des Spiels war somit nicht m\u00f6glich. Dennoch wurde der FC Bayern mutma\u00dflich qua Status und Reputation nicht durch das DFB-Sportgericht sanktioniert. In anderen F\u00e4llen f\u00fchrten Verschiebungen des Anpfiffs zu empfindlichen Sanktionen f\u00fcr die Vereine, immerhin lag ein Eingriff in den ungest\u00f6rten Spielablauf und somit auch&nbsp;die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Spielbetriebes vor, die satzungsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hreistet sein muss.<\/p>\n<p><u>Beleidigungen<\/u><\/p>\n<p>In der j\u00fcngsten Vergangenheit wurden vermehrt sogenannte Schm\u00e4hges\u00e4nge \/ Schm\u00e4hplakate sanktioniert. Hier f\u00e4llt insbesondere der besondere Schutz der Person Dietmar Hopps auf. Wenn man dagegen sich die Vita der Person Ullrich Hoene\u00df anschaut, wurden Beleidigungen gegen seine Person niemals sanktioniert.<sup>4<\/sup><\/p>\n<p>Genauso handelt der DFB in viel st\u00e4rkerem Ma\u00dfe bei Personengruppen. W\u00e4hrend es schon immer in Stadien zu Beleidigungen der gegnerischen Fangruppen kam, wird die Beleidigung der Gruppe\/Institution vom DFB sanktioniert.<sup>5<\/sup><\/p>\n<p><u>Flaschenwurf von Julian Nagelsmann 26.11.2017<\/u><\/p>\n<p>Beim Spiel gegen Borussia M\u00f6nchengladbach warf Julian Nagelsmann aus Frust eine Flasche und traf(!) einen Zuschauer. Das DFB-Sportgericht verzichtete aber auf Ermittlungen! W\u00e4re die Flasche von einem Fan geworfen worden, w\u00e4re nat\u00fcrlich gegen die Vereine ermittelt worden. W\u00e4re Hr. Nagelsmann gar getroffen worden, w\u00e4re mutma\u00dflich ein Teilausschluss o.\u00e4. gegen den\/die Verein(e) verh\u00e4ngt worden.<\/p>\n<p><strong>Transparenz<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsprechungen durch das DFB-Sportgericht sind in keinster Weiser nachvollziehbar oder transparent. Die Vereine stimmen in der Mehrzahl den Urteilen nur zu, weil in einer Berufung noch gr\u00f6\u00dfere Strafen angek\u00fcndigt werden. Die Bemessung des Strafma\u00dfes wird durch das Zusammenziehen mehrerer \u201eDelikte\u201c bewusst intransparent gehalten. Weiterhin ist es kritisch, dass Ankl\u00e4ger und Richter in einer Organisation vereint sind, die nicht scharf getrennt ist und intransparent f\u00fcr Au\u00dfenstehende ist. Auch hingewiesen werden muss darauf, dass die Beweiserhebung im Regelfall nicht rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgt, werden doch immer wieder Berichte von Beteiligten &#8211; in der Regel DFB-Beauftragte &#8211; als faktische Grundlage f\u00fcr die Urteile bem\u00fcht. Des Weiteren ist nicht klar abgegrenzt, wo die Zust\u00e4ndigkeit des DFBs \u00fcberhaupt anf\u00e4ngt und aufh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>Beispiele<\/strong><\/p>\n<p><u>Bestrafung Borussia Dortmunds vom 13.02.2017<\/u><\/p>\n<p>Im Anschluss an das o.g. Bundesliga-Spiel wurde der BVB vom DFB-Sportgericht bestraft. Darunter wurde auch ein Spruchband aus dem Hinspiel vom 10. September 2016 gef\u00fchrt. Das Fanmagazin schwatzgelb.de hat danach die Bilder vom Block studiert und kein kritisches Spruchband gefunden, auf offizielle Nachfrage weigerte sich der DFB zu erkl\u00e4ren, welche Spruchband mit welchem Inhalt bestraft wurde.<sup>6<\/sup> Es fast m\u00fc\u00dfig zu erw\u00e4hnen, dass hier unmittelbar Betroffenen eine Erkl\u00e4rung verweigert wurde.<\/p>\n<p><u>Bestrafung Rot-Wei\u00df Erfurts vom 08.10.2014<\/u><\/p>\n<p>Im Nachgang eines Freundschaftsspiels(!) von Rot-Wei\u00df Erfurt wurde zum Abschied vom Stadion Pyrotechnik verwendet. Dieses Spiel fand au\u00dferhalb des offiziellen Spielrahmens statt, die Pyroshow nach dem Spiel war sowohl bei Verein und Stadt Erfurt als separate Veranstaltung angemeldet und auch genehmigt worden. Trotzdem bestrafte der DFB das Abbrennen von Pyrotechnik.<\/p>\n<p><strong>Regressforderungen<\/strong><\/p>\n<p>Das DFB-Sportgericht honoriert strafmildernd das Ermitteln der T\u00e4ter und die Inregressnahme durch die jeweiligen Vereine. Diese Praxis ist aufgrund der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung in hohem Ma\u00dfe asozial, wie sich auch im bekannten BGH- und letztlich OLG-K\u00f6ln-Urteil widerspiegelt. Auch wenn der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22.09.2016 erst einmal die grunds\u00e4tzliche Inanspruchnahme des Einzelnen f\u00fcr Verbandsstrafen bejaht hat, ist diese aus Sicht der Fankurven zumindest in der nunmehr auch durch das OLG K\u00f6ln mit seinem Urteil vom 09.03.2017 best\u00e4tigten H\u00f6he aus Sicht der Fankurven nicht zu akzeptieren. Die vermeintlichen T\u00e4ter werden mit Schadensforderungen in einer H\u00f6he konfrontiert, die vollkommen unabh\u00e4ngig von der individuellen wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit, dem konkret eingetretenen beurteilbaren Schaden und auch nicht der Wertigkeit seiner eigentlichen \u201eTat\u201c nach geltendem Recht &#8211; Verbandsrecht hier ausgenommen \u2013 konstruiert werden.<\/p>\n<p>Aufh\u00e4nger ist mal wieder die Formulierung des \u201eungest\u00f6rten Spielablaufs\u201c. Weder der Bundesgerichtshof noch der DFB definieren den Begriff \u201eungest\u00f6rter Spielablauf\u201c, der Bundesgerichtshof \u00e4u\u00dfert sich dazu, dass sich aus der Sicht des Zuschauers ein \u201eungest\u00f6rter Spielablauf\u201c auf \u201espielst\u00f6rendes Verhalten des Zuschauers\u201c bezieht. Im Hinblick auf eine konkrete Definition ist allerdings auch das Urteil des Bundesgerichtshofs hier wenig aussagekr\u00e4ftig. Insbesondere, dass es scheinbar f\u00fcr den FC Bayern nicht gilt (s.o.).<\/p>\n<p>Das DFB-Sportgericht bestraft in der Regel nicht die Einzeltat, sondern kommt in einem &#8211; wie oben dargestellt &#8211; h\u00f6chst ungleichen, intransparenten Verfahren zu einer Gesamtstrafe. Zus\u00e4tzlich bestraft das Sportgericht in v\u00f6llig anderen Strafma\u00dfen als es der Rechtsrahmen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht.<sup>7<\/sup> Das alles f\u00fchrt dazu, dass dieses Vorgehen in hohem Ma\u00dfe als ungerecht empfunden wird. Die Vergangenheit hat auch gezeigt, dass die Fankurven sich nicht spalten lassen, wie es Hr. Koch und Kollegen sich offensichtlich erhofft hatten.<\/p>\n<p>Im Weiteren f\u00fchrt dieses Vorgehen zu einer pers\u00f6nlichen Belastung, die der Sache \u00fcberhaupt nicht gerecht wird, das Ganze weit abseits einer ohnehin m\u00f6glichen bestehenden zivilrechtlichen Haftung des Betroffenen.<\/p>\n<p>Letztlich f\u00fchrt dies auch zu einer Doppelbestrafung, die zumindest unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich verankerten Verbotes einer Doppelbestrafung diskutabel erscheinen d\u00fcrfte, auch wenn es letztlich um eine zivilrechtliche Anspruchslage geht, letztlich ist allerdings die Ausstrahlungswirkung des Verbandsrechts, die somit unmittelbar auch auf den Einzelnen eine Rechtsfolge bewirkt, weiter diskutabel.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtig werden muss hier insbesondere, dass auch f\u00fcr ein gleichartiges Vergehen, der betroffene Fan eines Bundesligavereins eine h\u00f6here Strafe zu erwarten hat als der betroffene Fan eines Vereins der unteren Ligen, da die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit der Vereine ja in die Verbandsstrafe eingepreist wird.<\/p>\n<p>Erschwerend kommt hinzu, dass der Betroffene keine M\u00f6glichkeit hat, dem Urteil des Sportgerichts zu widersprechen. Aus den oben gemachten Ausf\u00fchrungen wird deutlich, dass Fans die DFB-Rechtsprechung f\u00fcr ungerecht halten. Der DFB spielt sich hier als eine Strafinstanz auf, die der Sportgerichtsbarkeit nicht zusteht.<sup>8<\/sup><\/p>\n<p>Die aufgezeigten Punkte und Beispiele sind nur ein kleiner Ausschnitt der ganzen Kritik am DFB-Sportgericht. Nahezu alle Fankurven k\u00f6nnen weitere Beispiele daf\u00fcr liefern, warum das DFB-Sportgericht keine Akzeptanz in den Stadien erf\u00e4hrt und jemals erfahren wird. Der DFB als Verband&nbsp;mit seinem Organ Sportgericht ist nicht f\u00e4hig vermeintliches Fanverhalten in angemessener und akzeptierter Weise zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>Wir meinen auch, dass dies gar nicht n\u00f6tig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat und alles \u201eFehlverhalten\u201c kann der ordentlichen Rechtsprechung zugef\u00fchrt werden. Beleidigungen, Pyrotechnik, Gewalt usw. k\u00f6nnen durch das staatliche Rechtssystem sanktioniert werden. Einige dieser Delikte sind dabei sogar nur Antragsdelikte, die rechtsstaatlich nicht zwangsl\u00e4ufig verfolgt werden \u2013 im Gegensatz zum DFB Sportgericht. Die Vereine als Hausherren haben bei allen Verst\u00f6\u00dfen gegen die Stadionordnung die M\u00f6glichkeit eine Anzeige zu erstatten und zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Auch steht es jedem Stadionbesucher frei, den Rechtsweg zu beschreiten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht auch auf der Grundlage der jetzigen Rechtsprechung, insbesondere zum Thema Regressforderungen der Vereine, weitergehender Diskussionsbedarf \u00fcber die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der verschuldensunabh\u00e4ngigen Geldstrafen f\u00fcr die Sicherung des Wettbewerbs nach DFB Rechts- und Verfahrensordnung. In jedem Fall wird der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht gewahrt.<\/p>\n<p>Es besteht aber auch gar keine Notwendigkeit, dass der DFB sich in diesem Ma\u00dfe einmischt. Wie erw\u00e4hnt steht allen Beteiligten der ordentliche Rechtsweg frei. Vergleiche mit anderen Sportarten und -verb\u00e4nden zeigen auch, dass der Fu\u00dfball hier eine Sonderrolle einnimmt. Dies gilt es zu beenden!<\/p>\n<hr>\n<ol>\n<li><span style=\"font-size: 8pt;\">So auch Walker NJW 2014, Seite 119; BVerFGE 20, 323 (331)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 8pt;\">Das das \u00dcbersteigen der Z\u00e4une im Freuden Fall keine Gefahr darstellt, hat man fr\u00fcher ohne Probleme gelebt \u2013 vgl. https:\/\/youtu.be\/WHu3yIF9Ohs<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 8pt;\">Vgl. https:\/\/www.ruhrnachrichten.de\/Staedte\/Dortmund\/Nur-vier-Anti-Leipzig-Banner-strafrechtlich-relevant-29497.html<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 8pt;\">bspw. https:\/\/youtu.be\/0t-gYG9SWc8<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 8pt;\">Strafe 12.07.16 gegen Eintracht Frankfurt, 07.06.2017 Preu\u00dfen M\u00fcnster,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 8pt;\">Mail vom 14.02.2017 liegt vor.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 8pt;\">http:\/\/t.wn.de\/Muenster\/2016\/02\/2275063-Richterspruch-zu-Aktion-im-Preussen-Stadion-Bengalo-Rauch-Keine-Strafe-fuer-Ultra-Anfuehrer<\/span><\/li>\n<li><span style=\"font-size: 8pt;\">Anmerkung: \u00c4hnlich wie bei Stadionverboten wird bewusst eine Schattenjustiz errichtet. Strafen ist aber ureigenste Aufgabe des Staates.<\/span><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Forderungskatalog Sportgerichtsbarkeit \u00dcberblick Die Fanszenen fordern eine grunds\u00e4tzliche Beschr\u00e4nkung der Sportgerichtsbarkeit auf Vorf\u00e4lle, die im direkten Bezug zum sportlichen Wettbewerb stehen. F\u00fcr alle anderen vermeintlichen Vorf\u00e4lle rund um ein Spiel ist der Rechtsstaat in der Pflicht eine Bewertung vorzunehmen und ggf. Sanktionen zu verh\u00e4ngen. Insofern ist die Empfehlung von Hr. 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