{"id":9368,"date":"2018-09-21T18:37:09","date_gmt":"2018-09-21T16:37:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.cattiva-brunsviga.de\/wordpress\/?page_id=9368"},"modified":"2018-09-21T18:56:23","modified_gmt":"2018-09-21T16:56:23","slug":"stadionverbote","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.cattiva-brunsviga.de\/wordpress\/?page_id=9368","title":{"rendered":"Stadionverbote"},"content":{"rendered":"<p><strong>Standpunkt zum Thema Stadionverbotsrichtlinien<\/strong><\/p>\n<p>Stadionverbote als ein fragw\u00fcrdiges Strafrecht einer Paralleljustiz in Form des DFBs sind aus den im Folgenden aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden in G\u00e4nze abzulehnen. Stadionverbote werden als eine pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme zur Gewalteind\u00e4mmung angesehen und stellen juristisch gesehen keine Strafe dar. Unter dieser Voraussetzung muss die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, nicht bewiesen sein. W\u00e4re ein Stadionverbot als Strafe definiert, m\u00fcsste ein konkreter Schuldnachweis erfolgen, welcher in vielen F\u00e4llen ausbleibt. Unabh\u00e4ngig davon ist es sehr fraglich wie ein Verbot f\u00fcr den Betroffenen, f\u00fcr den der Fu\u00dfball zumeist ein gro\u00dfer Bestandteil seines Lebens ist, keine Strafe darstellen soll. Au\u00dferdem erschaffen und provozieren Stadionverbote unkontrollierbare Situationen und f\u00f6rdern keine gedankliche Auseinandersetzung der Betroffenen mit kritischen Situationen. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz der Unschuldsvermutung sei hier erw\u00e4hnt. Betroffene haben als unschuldig zu gelten, bis das Gegenteil bewiesen wurde. Dies ist evident nicht der Fall, da in den meisten F\u00e4llen Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet werden. Und selbst wenn einem Betroffenen eine Straftat vorgeworfen wird, hat dieser bis zur rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten. Bevor dieses nicht geschehen ist, d\u00fcrften eventuelle Ma\u00dfnahmen und Strafen, auch die einer pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahme, wie angeblich die des Stadionverbots, nicht in Betracht gezogen werden. Solche Stadionverbote \u201eauf Verdacht\u201c als pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme, und der daraus resultierenden Vorverurteilung, ist mit unserem Rechtsverst\u00e4ndnis nicht vereinbar. Auch die Wahrnehmung von Stadionverboten auf die Betroffenen selbst kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden und nimmt in unserem staatlichen Rechtssystem einen wichtigen Platz ein. Stadionverbote werden als zus\u00e4tzliche Strafe verstanden und auch so angewendet. Aus diesen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen Stadionverbote kein Mittel sein, mit dem Fu\u00dfballfans neben dem eigentlichen Strafrecht zus\u00e4tzlich bestraft und Menschen ohne erwiesene Schuld vorverurteilt werden. De Facto wird hier die Unschuldsvermutung au\u00dfer Kraft gesetzt Unserer Auffassung nach hat sich der DFB in der Vergangenheit als Staat im Staat manifestiert und sich zunehmend von geltendem Recht entkoppelt. Hinzu kommt, dass<\/p>\n<p>Nach der grunds\u00e4tzlichen Kritik am System der Stadionverbote, wollen wir im Weiteren nur auf die gravierendste Kritik an den Stadionverbotsrichtlinien eingehen und lehnen, ungeachtet der bisher aufgef\u00fchrten Argumentation, folgende Punkte besonders ab.<\/p>\n<p><strong>1. Vergabepraxis<\/strong><\/p>\n<p>In vielen F\u00e4llen werden Stadionverbote ohne einen wirklichen Zusammenhang mit der Fu\u00dfballveranstaltung erteilt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz 1 der Stadionverbotsrichtlinien ist Voraussetzung eines wirksamen Stadionverbots das &#8222;sicherheitsbeeintr\u00e4chtigende Auftreten im Zusammenhang mit dem Fu\u00dfballsport&#8220;. Hier dr\u00e4ngt sich die Frage auf, wieso der DFB entgegen seiner eigenen Regeln das, im \u00dcbrigen oftmals strafrechtlich nicht relevante, Verhalten von Privatpersonen beurteilt und sanktioniert. In dieser Form kann die Erteilung von Stadionverboten wieder nur als Ersatzstrafrecht des DFB bewertet werden. Die Einbeziehung von Vergehen au\u00dferhalb des Stadions kann als v\u00f6llig unsinnig angesehen werden, wenn man dem Gedanken, dass ein Stadionverbot eine Pr\u00e4ventivma\u00dfnahme darstellt, folgt. da Ein Betretungsverbot des Stadions hindert diejenige Person nicht an einer etwaigen Wiederholung einer tats\u00e4chlich begangenen Tat au\u00dferhalb eines Stadions. Ingewahrsamnahmen ohne eingeleitete Ermittlungsverfahren sind oftmals dem pr\u00e4ventiven Bereich zuzuordnen und so h\u00e4ngt ein m\u00f6gliches Stadionverbot von der Laune des \u00f6rtlichen Einsatzleiters ab. Demnach wird eine pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme mit einer angeblich weiteren pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahme bestraft. In diesem Zusammenhang geschehen oftmals Schnellsch\u00fcsse der Polizei, in dem eine solche eine Ingewahrsamnahme erfolgt, obwohl keinerlei Straftaten begangen wurden und bevorgestanden haben. Allein der Umstand, dass gegen den Betroffenen einmal ein staatliches Verfahren eingeleitet wurde, kann dar\u00fcber hinaus auch keine Grundlage f\u00fcr eine Gefahrenprognose darstellen. Soweit also das verdachtsbegr\u00fcndete Stadionverbot lediglich auf einem Anfangsverdacht beruht, ist es nach rechtstaatlichem Verst\u00e4ndnis kaum haltbar. Die blo\u00dfe Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist hierf\u00fcr in keinem Fall ausreichend. Stadionverbote k\u00f6nnen aber auch ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausgesprochen werden. So kann beispielsweise die &#8222;aktive Unterst\u00fctzung&#8220; des Abbrennens von Pyrotechnik ebenfalls mit Stadionverbot bedacht werden. In den Erl\u00e4uterungen wird als eine m\u00f6gliche aktive Unterst\u00fctzungshandlung das Hochhalten eines Doppelhalters genannt, hinter dem Pyrotechnik gez\u00fcndet wird. Ob der Doppelhalter aus diesem Grund hochgehalten wurde oder ob das Hochhalten des Doppelhalters als normaler Stadionvorgang gesehen wird, d\u00fcrfte dabei von der Laune des Sicherheitsbeauftragten abh\u00e4ngen. Da keine strafbare Handlung vorliegt, ist dem Betroffenen der Rechtsweg verbaut. Die Grundlagen f\u00fcr ein Stadionverbot sind viel zu schwammig und unklar formuliert. Auch \u00a7 4 Abs. 4 erm\u00f6glicht, sicherheitsbeeintr\u00e4chtigendes Verhalten auch abseits einer strafbaren Handlung, einer Verletzung der Menschenw\u00fcrde oder einem schweren Versto\u00df gegen die Stadionordnung herbei zu definieren. Auf welcher Grundlage der Nachweis daf\u00fcr erbracht werden soll, bleibt unklar. Wir m\u00fcssen ebenfalls die Frage stellen, ob ein Fu\u00dfballverband allen Ernstes f\u00fcr sich in Anspruch nehmen kann, konsistent und allgemeing\u00fcltig zu definieren, wann eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde beispielsweise aufgrund der Herkunft erfolgt. Ist ein skandiertes &#8222;XYZ-Stadt Arschl\u00f6cher&#8220; schon genug? Wie wird mit den im Fu\u00dfballkontext \u00fcblichen Abwertungen des Gegners umgegangen? Wie soll sichergestellt werden, dass an allen Fu\u00dfballstandorten nach dem gleichen Prinzip die gleichen \u00c4u\u00dferungen geahndet werden? Und zwar alle? Wer leitet ein Stadionverbotsverfahren ein? Eine Richtlinie, die so allgemein ist, kann nur in Willk\u00fcr, Intransparenz und Wahnsinn Ungerechtigkeit enden. Ein weiterer Grund, weshalb es keine Stadionverbote geben darf und besonders dann nicht, wenn keine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung vorliegt, ist die Tatsache, dass die Verfahren meistens sehr lange dauern und somit die Schuld oder Unschuld des Verd\u00e4chtigten erst sehr sp\u00e4t festgestellt werden kann. So kommt es in vielen F\u00e4llen dazu, dass Betroffene nachweislich zu Unrecht ausgesperrt sind, was wiederrum zu Frustration und Aggression f\u00fchren kann. Die Polizei ist sich dessen bewusst und bittet bzw. dr\u00e4ngt die zust\u00e4ndigen Stellen bei solchen eingeleiteten Verfahren auf Verh\u00e4ngung eines Stadionverbots. Die Vereine kommen dieser Bitte oftmals ohne genaue Pr\u00fcfung des Falles uneingeschr\u00e4nkt nach, da die Polizei hohen Druck auf den Verein oder den DFB aus\u00fcben kann. Die Vereine sind auf eine funktionierende Kooperation mit der Polizei angewiesen und befinden sich auch unter \u00f6ffentlichem Druck, welcher oft von der Polizei und Politik mitgepr\u00e4gt wird, wenn sie Empfehlungen der Polizei nicht folgen. Die Polizei nutzt ihre Einflussm\u00f6glichkeiten bei Stadionverboten zum Abstrafen von Fans, da der Rechtsstaat oftmals kein eigenes Repressionsmittel, das so leicht umsetzbar ist, besitzt bzw. \u00fcberhaupt vorsieht. So sind die rechtlichen H\u00fcrden bei Bereichsbetretungsverboten deutlich h\u00f6her. Zudem hat die Vergangenheit gezeigt, dass viele dieser Bereichsbetretungsverbote (auch gegen Stadionverbotler) vor Gericht gekippt wurden.<\/p>\n<p><strong>2.Laufzeiten<\/strong><\/p>\n<p>Auch die Laufzeiten sind stark zu kritisieren, da sich niemand anma\u00dfen d\u00fcrfte, das Verhalten eines Menschen f\u00fcr die n\u00e4chsten Jahre, im schwersten denkbaren Fall f\u00fcnf Jahre, zu prognostizieren? Bei einer solchen Zeitspanne von einem pr\u00e4ventiven Charakter zu sprechen ist schlicht absurd. Eine Gefahrenprognose des Betroffenen, um die es letztendlich geht, muss sich immer an den aktuellen Lebensumst\u00e4nden orientieren. Der Staat selbst setzt sich deutlich h\u00f6here Grenzen bei solchen Prognosen, als es der DFB in seinen Richtlinien vorsieht. Sozialp\u00e4dagogen oder Psychologen k\u00f6nnten aufgrund jahrelanger Berufserfahrung und mehrerer pers\u00f6nlicher Gespr\u00e4che mit der Person eventuell eine Aussage zu einem aktuellen Zeitpunkt treffen. Ein Sicherheitsbeauftragter, der nur die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen und die der Polizei kennt, sollte etwas dezenter mit solchen Prognosen sein. Selbstredend wird durch die gr\u00f6\u00dfere Spannweite der Dauer die Transparenz und Konsistenz in den Entscheidungen nicht erh\u00f6ht. M\u00fcssen Betroffene eine Haftstrafe absitzen, ruht in dieser Zeit das Stadionverbot und es l\u00e4uft nach der Haftzeit weiter. Eine Gefahrenprognose k\u00f6nnte gerade in solchen F\u00e4llen nur nach einer weiteren aktuellen Beurteilung getroffen werden.<\/p>\n<p><strong>3.Anh\u00f6rung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Verh\u00e4ngung eines Stadionverbotes ist immer vom Bezugsverein des Betroffenen zu f\u00e4llen. Es ist anzunehmen, dass die Verantwortlichen des Vereins die Person besser kennen und durch die Fanbetreuung und das \u00f6rtliche Fanprojekt leichter Informationen \u00fcber sie einholen k\u00f6nnen. Ein anderer Verein interessiert sich in der Regel auch wenig f\u00fcr die Belange eines gegnerischen Fans, wodurch schon hierdurch ein entscheidender Nachteil f\u00fcr den Betroffenen entstehen kann. Des Weiteren ist es f\u00fcr einen Fan leichter, sich an den \u201eeigenen\u201c Verein zu wenden als an einen anderen. Demzufolge kann so die Entscheidung \u00fcber die Verh\u00e4ngung des Verbotes wesentlich differenzierter und glaubw\u00fcrdiger getroffen werden. Ein Beleg f\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung ist, dass fast alle Stadionverbote gegen Ausw\u00e4rtsfans ausgesprochen werden, obwohl Ausw\u00e4rtsfans nach Einsch\u00e4tzung der Polizei im Vergleich zu Heimfans nicht als entscheidend gef\u00e4hrlicher eingestuft werden. Vor Verh\u00e4ngung eines Stadionverbotes soll der Betroffene au\u00dferdem eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Dem Betroffenen wird innerhalb einer Frist von wenigen Wochen das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme zugebilligt. Dies klingt erst mal gut, ist aber nicht unproblematisch. Sollte dem Stadionverbot ein Strafverfahren zu Grunde liegen, wird in vielen F\u00e4llen der anwaltliche Rat lauten, keine Angaben zur Sache zu machen und erst recht keine schriftliche Stellungnahme zu verfassen. Vereinsvertreter aber auch Fanbeauftragte oder Fanprojektmitarbeiter k\u00f6nnten vor Gericht als Zeuge geladen werden, ganz zu schweigen von der Polizei selbst, welche ebenfalls Stellung auf die Anh\u00f6rung nehmen darf. Auf diese Weise wird das ureigene Recht von Beschuldigten, n\u00e4mlich zu einem Tatvorwurf zu schweigen, perfide durch die Hintert\u00fcr ausgehebelt. Eine Anh\u00f6rung bei Stadionverboten kann aus rechtsstaatlicher Sicht also nie Angaben \u00fcber Situationen enthalten, welche zu den Vorw\u00fcrfen gef\u00fchrt haben. Davon abgesehen ist es auch sehr fragw\u00fcrdig wie weit sich Vereine \u00fcberhaupt mit einer individuellen Anh\u00f6rung auseinandersetzen und diese somit tats\u00e4chlichen Einfluss auf eine m\u00f6gliche Aussprache eines Stadionverbotes hat.<\/p>\n<p><strong>4.Datenweitergabe<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann die datenschutzrechtliche Frage gestellt werden, wie der DFB, ein \u201cgemeinn\u00fctziger\u201d privatrechtlicher Verein, \u00fcberhaupt an entsprechende Vorkenntnisse \u00fcber die Betroffenen gelangt, zudem es sich auch in einigen F\u00e4llen nur um gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse handelt. In anderen Konstellationen w\u00e4re eine Weitergabe dieser Daten an privatrechtliche Personen oder Konstrukte undenkbar. Es ist fraglich, inwiefern eine Liste \u00fcber Personen mit Namen, Anschrift, Dauer und Grund des Stadionverbots gef\u00fchrt werden darf, wenn die Richtigkeit des Grundes f\u00fcr das Stadionverbot nicht bewiesen ist.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong><strong>Aussprache von Stadionverboten durch den DFB<\/strong><\/p>\n<p>Momentan werden Stadionverbote au\u00dferhalb eines Stadions vom DFB ausgesprochen und Anh\u00e4nger eines Vereins mit dieser Ma\u00dfnahme sanktioniert. Es werden hierf\u00fcr alle Ereignisse herangezogen, bei welchen ein Bezug zum Fu\u00dfball konstruiert werden kann. Jeder Fu\u00dfballfan ist also grunds\u00e4tzlich immer einer zus\u00e4tzlichen Bestrafung durch den DFB ausgesetzt. Es ist eindeutig und ausschlie\u00dflich die Aufgabe des Staates gegen Rechtsverst\u00f6\u00dfe seiner B\u00fcrger vorzugehen, wenn diese au\u00dferhalb der Stadien vorliegen.<\/p>\n<p><strong>6.Bundesweite Stadionverbote<\/strong><\/p>\n<p>Ereignisse, welche in einem \u00f6rtlichen und situativen Kontext stehen, d\u00fcrfen nicht pauschal und beliebig auf jeden Verein und jedes Stadion in Deutschland \u00fcbertragen werden. Es findet keine individuelle Pr\u00fcfung statt, ob vergleichbare Situationen \u00fcberhaupt auf andere Vereine und ihre Stadien \u00fcbertragbar sind. Die unterschiedlichen \u00f6rtlichen Gegebenheiten und individuellen Sicherheitskonzepte der standortbezogenen Sicherheitspartner finden keine Betrachtung bei der Vergabe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Standpunkt zum Thema Stadionverbotsrichtlinien Stadionverbote als ein fragw\u00fcrdiges Strafrecht einer Paralleljustiz in Form des DFBs sind aus den im Folgenden aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden in G\u00e4nze abzulehnen. Stadionverbote werden als eine pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme zur Gewalteind\u00e4mmung angesehen und stellen juristisch gesehen keine Strafe dar. Unter dieser Voraussetzung muss die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, nicht bewiesen sein. 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